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Satzung der WBG

§ 1

Der Verein führt den Namen „WISSENSCHAFTLICHE BUCHGESELLSCHAFT" und hat seinen Sitz in Darmstadt. Der Verein besitzt Rechtsfähigkeit gemäß § 22 BGB durch staatliche Verleihung des Landes Hessen vom 22. August 1956.


§ 2

(1) Zweck des Vereins ist, die Publikation wichtiger und dringend benötigter wissenschaftlicher und kultureller Werke zu ermöglichen und solche Werke auch zu vertreiben sowie das durch Kriegsfolgen schwer zugänglich gewordene wissenschaftliche und geistige Schrifttum neu erscheinen zu lassen.

(2) Andere Geschäfte, auch die Beteiligung an anderen Unternehmen, die dem Gesellschaftszweck dienen, sind zulässig.

(3) Gewinne werden nicht ausgeschüttet. Sie dienen ausschließlich der Förderung des Satzungszwecks.



§ 3

Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.



§ 4

(1) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben und durch Übersendung des Mitgliedsausweises wirksam.

(2) Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.



§ 5

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung.

(2) Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.



§ 6

(1) Der für die kulturelle Zwecksetzung des Vereins zu entrichtende Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich EUR 15,00, für Schüler und Studenten EUR 7,50. Der Beitrag für juristische Personen oder Personenvereinigungen sowie der Beitrag von Gesellschaftern oder Mitgliedern juristischer Personen oder der Mitglieder von Personengesellschaften kann im Einzelfall vom Vorstand festgesetzt werden.

(2) Ehrenmitglieder entrichten keinen Beitrag. Das Mitglied hat zusätzlich die vom Vorstand festgesetzten Mindestverpflichtungen zu erfüllen.



§ 7

Ein Mitglied, das mit mindestens zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist oder seiner Bezugspflicht nicht genügt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.



§ 8

Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Geleistete Beiträge können nicht zurückverlangt werden.



§ 9

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist, dem Zweiten Stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Rechner ist, und sieben weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzern) sowie dem Geschäftsführenden Direktor gemäß § 10, falls dieser Vorstandsmitglied ist.

(2) Scheiden Vorstandsmitglieder aus, so ergänzen die übrigen Mitglieder den Vorstand durch Zuwahl.

(3) Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Vorstandsmitglieder kann ein Mitglied des Vorstandes abberufen werden. Das betreffende Mitglied des Vorstandes hat bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht.

(4) Die Vorstandsmitglieder haften wegen ihrer Vorstandstätigkeit gegenüber dem Verein nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen. Wird ein Vorstandsmitglied wegen seiner Vorstandstätigkeit von einem Dritten in Anspruch genommen, hat der Verein den Vorstand von einer solchen Inanspruchnahme unverzüglich freizustellen, es sei denn die Inanspruchnahme des Vorstandsmitglieds erfolgt wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder Unterlassen.



§ 10

(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführenden Direktor mit Einzelvertretungsberechtigung bestimmen. Ist ein solcher bestimmt, so kann dieser alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverhandlungen vornehmen, die der Vereinszweck mit sich bringt. Zu der Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist er jedoch nicht berechtigt.Der Geschäftsführende Direktor kann auch Vorstandsmitglied sein.

(2) Die Bestellung des Geschäftsführenden Direktors erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Abberufung des Geschäftsführenden Direktors erfolgt durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes.

(3) Der Abschluss, die Änderung und die Kündigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführenden Direktors erfolgt durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes.

(4) Der Vorstand kann einen stellvertretenden Geschäftsführenden Direktor bestimmen, der nicht einzelvertretungsberechtigt ist, jedoch Prokurist im Sinne von § 48 HGB sein muss. § 10 Abs. 2 und Abs. 3 finden auch auf den stellvertretenden Geschäftsführenden Direktor Anwendung.



§ 11

(1) Der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter und der Geschäftsführende Direktor – falls derselbe Vorstandsmitglied ist – bilden als Geschäftsführender Vorstand den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2) Zur selbständigen Vertretung des Vereins sind der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter und der Geschäftsführende Direktor – falls derselbe Vorstandsmitglied ist – mit der Maßgabe berechtigt, dass rechtsgeschäftliche Willenserklärungen jeweils von zwei Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes abzugeben und entgegenzunehmen sind, wobei eines dieser Vorstandsmitglieder der Geschäftsführende Direktor sein muss, wenn dieser Vorstandsmitglied ist; die Einzelvertretungsberechtigung des Geschäftsführenden Direktors gemäß § 10 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die auch regeln kann, für welche Geschäfte der Geschäftsführende Direktor der vorherigen Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes bedarf. Der Beschluss über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung der Geschäftsordnung bedarf der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes.

(4) Der Vorstand kann auch Prokuristen im Sinne des § 48 HGB bestellen oder abberufen. Sind solche bestellt, so können ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes und ein Prokurist oder zwei Prokuristen den Verein gemeinsam vertreten.

(5) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands, der Geschäftsführende Direktor und der stellvertretende Geschäftsführende Direktor haben Anspruch auf Beschlussfassung über ihre Entlastung durch den Gesamtvorstand. Die Beschlussfassung hat jeweils für das vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 18 gemeinsam mit der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres zu erfolgen.



§ 12

Der Gesamtvorstand entscheidet über Satzungsänderungen des Vereins. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gesamtvorstandes erforderlich.



§ 13

(1) Beschlüsse des Vorstandes können in einer Vorstandssitzung und auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.

(2) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal im Jahr. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Weigert sich der Vorsitzende, die Sitzung einzuberufen, so ist jedes Vorstandsmitglied dazu berechtigt. Es hat dann in der Versammlung die Stellung des Vorsitzenden des Vorstandes. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens zehn Tagen schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung zu erfolgen.

(3) Der Vorstand ist in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung auch dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der jeweiligen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Auch wenn weniger als die Hälfte, mindestens jedoch drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, können rechtswirksame Beschlüsse gefasst werden, wenn keines der anwesenden Vorstandsmitglieder widerspricht. Im Fall eines Widerspruchs ist auf schriftlichem Wege eine Abstimmung des Gesamtvorstandes herbeizuführen.



§ 14

(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, wenn es das Interesse des Vereins verlangt, mittels schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung ist mindestens vierzehn Tage vorher der Post zu übergeben.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in gleicher Weise einberufen werden, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder oder der Vorstand mit zwei Dritteln Mehrheit unter Angabe des Zwecks die Einberufung verlangen.



§ 15

Der Vorstand hat in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung weitere Punkte aufzunehmen, wenn mindestens 5% der Mitglieder dies spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung ihm gegenüber schriftlich verlangen.



§ 16

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht diese Satzung ein anderes vorsieht. Die Stimme des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

(4) Sind weniger als 5% der Mitglieder bei einer Mitgliederversammlung anwesend, so bedarf es zur Rechtswirksamkeit einer solchen Mitgliederversammlung eines zustimmenden Vorstandsbeschlusses.

(5) In der Mitgliederversammlung kann nur über solche Punkte Beschluss gefasst werden, die nach § 14 mitgeteilt oder nach § 15 rechtzeitig beantragt sind.



§ 17

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer oder einer von der Versammlung gewählten Person eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.



§ 18

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 01. Juli und endet am 30. Juni des darauf folgenden Jahres.



§ 19

(1) Der Jahresabschluss des Vereins ist binnen einer Frist von fünf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und einem vom Vorstand zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zur Prüfung vorzulegen, der das Ergebnis schriftlich festzuhalten hat.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, Beanstandungen des Wirtschaftsprüfers zu entsprechen.



§ 20

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder oder einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder, falls der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln – in diesem Fall – dem Auflösungsbeschluss zustimmt.

(3) Wird die Auflösung beschlossen, so ist mit einfacher Mehrheit der Mitglieder oder mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder und mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands weiter zu beschließen, an wen gegebenenfalls das Vereinsvermögen fällt. Bei der Auflösung des Vereins darf das Vereinsvermögen nur für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke verwendet werden oder gemeinnützigen Stiftungen zufließen.

(4) Die Abwicklung wird durch den Geschäftsführenden Vorstand vorgenommen, falls nicht die Mitgliederversammlung in der oben aufgeführten Art und Weise andere Abwickler bestimmt.



§ 21

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Darmstadt.


Fassung vom 28.01.2013


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